Bewerbungsgespräch und Reisekosten

Wer trägt die Ausgaben für die Reise?

Kostenübernahme - Einladung zum Bewerbungsgespräch

Sie freuen sich über eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, aber die Firma ist 200 Kilometer entfernt ansässig. Wer kommt nun für die Reise- und Übernachtungskosten auf?

Geregelt ist das vom Gesetzgeber zugunsten der potentiellen neuen Arbeitnehmers im § 662 BGB. Der einladende Arbeitgeber trägt die Kosten nach § 670 BGB, bei einigen Ausnahmen allerdings. Zu erstatten sind jedenfalls solche, die der Bewerber als notwendig erachten durfte und die also verhältnismäßig sind.
Meist übernimmt er die Aufwendungen für Reise und sowie die Verpflegung, aber bei den Übernachtungskosten ist er nur zur Zahlung verpflichtet, wenn wegen der großen Entfernung keine Rückreise selbentags zumutbar wäre. Auch bei der Wahl des Verkehrsmittel bestehen Einschränkungen. Der auserkorene neue Arbeitgeber wird i.d.R. weder einen teuren Flug oder eine Bahnkarte erster Klasse zahlen wollen, denn auch er hat ein Recht, die Kosten niedrig zu halten.
In der Tat kann er die Übernahme der Fahrtkosten z.B. ausschließen oder einschränken, aber er muss es rechtzeitig tun, also entweder in der Stellenausschreibung oder bei der Einladung zum Bewerbungsgespräch.

Ärger und Verdruss vermeiden

Zur Vermeidung von Differenzen und Enttäuschungen sind diese Punkte im Vorfeld zu klären. Man erkundige sich also, welche Anreisekosten mit welchem Verkehrsmittel das Unternehmen zu zahlen bereit ist und mit Wieviel ggf. eine Hotelübernachtung zu Buche schlagen dürfte. Grade größere Firmen haben oft besonders günstige Vereinbarungen mit Hotels.
Weist ders neue Arbeitgeber vorweg darauf hin, keine Reisekosten übernemen zu wollen, so hat der Bewerber sie zu tragen. Dies hat er aber schon in der mündlichen oder schriftlichen Einladung zu verdeutlichen. Bei Stillschweigen darf der Bewerber annehmen, dass diese ganzen Ausgaben übernommen werden. Im Vorstellungsgespräch dürfte er darf er die Übernahme nicht mehr verweigern.

Nota bene: Handelt es sich um geringe Entfernungen zum Arbeitgeber in spe, dann wäre es besser, das Thema nicht vorzubringen, um sich nicht als Krämerseele zu präsentieren. Da ist oft ein wenig Fingerspitzengefühl vonnöten.

Steuerliche Absetzbarkeit von Reisekosten beim Bewerbungsgespräch

Erfolgt keine Kostenübernahme durch Arbeitgeber oder Arbeitsagentur, so lassen sich immer noch die Bewerbungs- bzw. Vorstellungskosten als Werbungskosten steuerlich absetzen, sofern die Steuererklärung mit entsprechenden Belegen nachgewiesen wird. Anerkannt werden in der Regel auch Ausgaben, die mit einer Bewerbung zusammenhängen, also Zeitungen mit Stellenanzeigen, Fachliteratur, Bewerbersschulungen, Büromaterial, Telefon- und Onlinekosten sowie Porto, Fahr-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Tags: